Elternberatung

Elternberatung bei Erziehungsfragen

Ihr Kleinkind will in der Nacht nicht schlafen?
Ihr Kind hat Probleme in der Schule?
Sie wissen nicht, wie Sie mit den neuen Medien in der Erziehung Ihres Kindes umgehen sollen?
Sie fragen sich, wie Sie Ihrem Kind Grenzen aufzeigen sollen?
Sie sind unsicher, wie Sie sich gegenüber Ihrem Kind in der Pubertät verhalten sollen?
 
Diese und weitere Ihrer Fragen rund um das Thema Erziehung beantworten und besprechen unsere BeraterInnen gerne mit Ihnen individuell, flexibel und diskret in einem persönlichen Beratungsgespräch.
 
 

Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung sind Eltern, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz verpflichtet, eine Elternberatung zum Kindeswohl in Anspruch zu nehmen.

95 Abs.1a AußStrG: Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Auch wenn zwei Personen durch eine Scheidung kein Paar mehr sind, so bleiben sie doch Eltern ihres Kindes. Im Interesse des Kindes geht es darum, dass die Eltern einen guten Umgang miteinander pflegen und bewusst gute Vereinbarungen der Kommunikation und der weiteren Kontaktregelung erarbeiten.
  • Wie können wir trotz unserer Trennung für unser Kind/unsere Kinder gute Eltern bleiben?
  • Wie reagiert unser Kind/unsere Kinder auf unsere bevorstehende Scheidung und wie können wir es/sie unterstützen?
  • Was braucht unser Kind/unsere Kinder jetzt von uns?
  • Wie sieht eine gute Kontaktregelung aus?
  • Wie können wir für unser Kind/Kinder weiterhin gute Eltern sein, auch wenn wir mit neuen Partnern leben?
Auf diese und Ihre persönlichen Fragen gehen wir in Einzel- und Paarberatungen ein.
Unser Institut ist vom Bundesministerium für Frauen, Familie und Jugend für die Beratung von Eltern nach § 95 1a AußStrG anerkannt und unsere BeraterInnen verfügen per Dekret über die Eignung für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG.
 


Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, haben PflegschaftsrichterInnen die Möglichkeit, eine verpflichtende Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG. anzuordnen.
 
Diese Beratung kann vom Gericht angeordnet werden:
  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils
Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Eltern-, Familien- und Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten, in geschütztem Rahmen und außerhalb des Gerichtssaals, über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen. Idealtypisch nehmen beide Eltern an dieser Beratung teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.
 
Die BeraterInnen lenken die Aufmerksamkeit der Eltern auf ein gemeinsames Interesse: DAS WOHLERGEHEN IHRES KINDES.
Unsere BeraterInnen verfügen per Dekret über die Eignung für die Beratung von Eltern nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG.
 
 

Elternberatung

Leitung: Stefanie Melischnigg MA


IFE – Institut für Familienentwicklung
Tel: 0664 855 99 15
E-Mail:  stefanie.melischnigg@ife-ktn.at

IFE - Institut für Familienentwicklung
Hallegger Straße 279
9061 Klagenfurt-Wölfnitz

  • Email: institut@ife-ktn.at
  • Tel: 0664 855 99 15

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